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Satzung
für den Verein zur Förderung der Kirchenmusik St. Martin, Kaufbeuren
1 Name und Sitz
I) Der Verein fuhrt den Namen "Verein zur Förderung der Kirchenmusik - St. Martin, Kaufbeuren". Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts der Stadt Kaufbeuren eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name den Zusatz "e. V.".
II) Der Verein hat seinen Sitz in Kaufbeuren (Allgäu).
2 Zweck
I) Der Verein setzt sich zum Ziel,
a) die Pflege des Schatzes der Kirchenmusik und ihre Erforschung zu fördern.
b) Mittel für die unter a) genannten Punkte zu beschaffen und diese für entsprechende Veranstaltungen der Kirchenstiftung St. Martin Kaufbeuren zur Verfügung zu stellen.
II) Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 51 ff. der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 613; ber. 1977 I S. 269). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Mitgliedschaft
I) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen, Vereine, Gesellschaften, Gemeinschaften, Firmen etc. werden.
II) Für die Aufnahme von Mitgliedern ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich.
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand mit zumindest 4/7 Mehrheit. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
III) Die Mitgliedschaft endet a) durch den freiwilligen Austritt,
b) durch den Tod,
c) durch Ausschließung,
d) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung - der zweiten mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein- mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand geblieben ist. Bis zum Tag der Streichung ist das Mitglied beitragspflichtig. Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig.
zu a) der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zur Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
zu b) Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
zu c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Belange des Vereins durch sein Verhalten schädigt. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben sich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Ablauf der Zweimonatsfrist ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
4 Vereinsvermögen
I) Bei dem Vereinsvermögen handelt es sich um ein von dem der Mitglieder gesondertes Vermögen, das dem Verein selbst zusteht. Die Mitglieder haben daran keinen Anteil.
II) Die nach 2 Absatz I) b) zu beschaffenden Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spenden, Zuwendungen, Schenkungen, unentgeltliche Hilfe, Vermächtnisse, sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen u.a. aufgebracht.
III) a) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten
b) Der Berechnungsmaßstab für die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in der Mitgliederversammlung per Abstimmung festgelegt;
IV) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
V) Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, dürfen nicht gemacht werden.
(1) Jede Tätigkeit eines Mitglieds für den Vdfein erfolgt in der Regel ehrenamtlich. Keine Person darf für eine Vereinstätigkeit Vergütungen oder sonstige Zuwendungen erhalten, welche entweder nicht angemessen sind oder einem Drittvergleich nicht standhalten.
(2) Ersatz für Spesen und Aufwendungen wird nur geleistet, soweit diese vor dem Anfall durch den Vorstand durch Beschluss bewilligt werden. Bis zu einem Betrag von Euro 50. kann die Bewilligung durch ein gewähltes Mitglied des Vorstandes erteilt werden.
(3) Im Einzelfall können tatsächliche Aufwendungen eines Mitglieds nachträglich gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden, soweit die Aufwendungen unbedingt erforderlich waren und eine vorherige Bewilligung durch den Vorstand nicht möglich war. In diesem Fall entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Absatz (2) Satz 2 gilt entsprechend.
VI) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Abfindung oder Vermögensanteile (z. B. Auseinandersetzungsguthaben). Im Voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge sowie etwaige Spenden werden nicht zurückerstattet.
5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
6 Vorstand
I) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, 1 Stellvertreter, dem Schriftführer, und dem Kassier. Der Kirchenmusiker der Pfarrei St. Martin, ein Vertreter der Kirchenverwaltung und des Pfarrgemeinderats sind zusätzlich geborene Mitglieder.
II) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
III) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der 664-670 des BGB Anwendung.
IV) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig, auch mehrmals. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
7 Zeichnung
Die Zeichnung für den Verein erfolgt durch die Anführung seines Namens mit dem Zusatz " e.V." und die Beifügung der Unterschrift wenigstens eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
8 Aufgaben des Vorstandes
I) Der Vorstand hat nach besten Kräften auf die Erfüllung der Aufgaben und die Verwirklichung der Ziele des Vereins hinzuwirken.
II) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung zu besorgen sind, vom Vorstand geordnet.
9 Willensbildung des Vorstandes
I) Der Vorstand wird durch Beschlussfassung tätig.
II) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der zu seinen Sitzungen erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die seines Stellvertreters den Ausschlag.
III) Der Vorstand tritt bei Bedarf zu seinen Sitzungen zusammen. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, lädt zu allen Sitzungen jeweils 1 Woche zuvor durch einfachen Brief unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt bei den Sitzungen den Vorsitz.
IV) Der Vorsitzende hat den Vorstand innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens 3 der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Diese sind im Einberufüngsschreiben anzugeben.
V) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens vier erschienen sind, davon zwei gewählte.
VI) Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes, soweit durch Beschluss nichts anderes bestimmt wird.
VII) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das Tag und Ort der Sitzung und die Namen der erschienenen Vorstandsmitglieder enthält. Es hat den Gang der Beratungen im Allgemeinen und die gefassten Beschlüsse, einschließlich der Abstimmungsergebnisse, ihrem Wortlaut nach wiederzugeben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen.
VIII) Eine Beschlussfassung ist auch im schriftlichen RundlaufVerfahren möglich. Derartige Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden.
IX) Ein Vorstandsmitglied kann nicht an Beratungen und Abstimmungen teilnehmen, die seine Person betreffen. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung des Betroffenen. Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Vorstandsmitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur dann zur Folge, wenn seine Stimme für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
X) Im Innerverhältnis wird der Vorsitzende bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, so vertritt ihn das dienstälteste Vorstandsmitglied, bei mehreren Vorstandsmitgliedern gleichen Dienstalters das zugleich an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.
10 Einfache dringliche Vorstandsgeschäfte
I) Der Vorstand kann im Innenverhältnis den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie andere Vorstandsmitglieder durch einstimmigen Beschluss mit der selbständigen Erledigung genau bestimmter Vorstandsaufgaben, insbesondere auch mit der Erledigung der einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung, beauftragen. In diesen Fällen hat der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter über seine Tätigkeit dem Vorstand in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
II) Der Vorstand kann Beschlüsse nach 10 Abs. I dieser Satzung jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss der erschienenen Vorstandsmitglieder ändern oder aufheben.
11 Mitgliederversammlung
I) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung aus, soweit nichts Näheres bestimmt ist. Eine Stimmrechtsübertragung auf andere Mitglieder oder Außenstehende ist nicht möglich.
II) In der Mitgliederversammlung besitzen alle Mitglieder des Vereins Stimmrecht. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
I) Die Mitgliederversammlung wirkt im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele des mit.
II) Alle wichtigen, den Verein betreffenden Angelegenheiten sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln.
Ihr obliegt vor allem:
a) die Wahl bzw. die Abwahl der gewählten Vorstandsmitglieder oder eines gewählten Vorstandsmitglieds;
b) die Anerkennung der Jahresrechnung und des Jahresberichts;
c) die Wahl von zwei Mitgliedern zu Rechnungsprüfern;
d) die Entgegennahme des Prüfungsberichts;
e) die Entlastung des Vorstands;
f) die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds;
g) die Mitwirkung bei Satzungsänderungen und
h) bei der Auflösung des Vereins;
i) Die Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages.
III) Eine Vertretung des Vereins durch die Mitgliederversammlung nach außen findet nicht statt.
13 Willensbildung der Mitgliederversammlung
I) Die Mitgliederversammlung wird durch Beschlussfassung tätig
II) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder, soweit nicht staatliche Gesetze oder die Vereinssatzung etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
III) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen. Über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner innerhalb einer Frist von drei Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder vom Vorstand die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
IV) Der Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlung vor, bestimmt Ort, Tag und Zeit der Versammlung, beruft sie zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche Ladung sämtlicher Mitglieder ein und fuhrt bei den Mitgliederversammlungen den Vorsitz.
V) Anträge zu Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung
VI) Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vereinsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.
VII) Im übrigen gelten für die Mitgliederversammlungen die Bestimmungen des 9Abs. VI-X dieser Satzung entsprechend.
14 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
15 Buchführung
Über Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist ordnungsgemäß Buch zu führen.
16 Jahresrechnung
I) Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins während des Rechnungsjahres ist innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ablauf der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen, die über ihre Anerkennung zu beschließen hat.
II) Die Rechnung hat nachzuweisen:
a) die für das Rechnungsjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben;
b) die am Ende des Rechnungsjahres verbliebenen Restbeträge und
c) den Stand des Vereinsvermögens zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres und die in dessen Verlauf eingetretenen Veränderungen.
17 Satzungsänderungen
I) Nach 33 Abs. I Satz 1 BGB ist zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen einer rechtmäßig einberufenen Mitgliederversammlung notwendig.
II) Eine Änderung des 2 (Zweck), des 4 Abs. I, IV, Abs. V und VI (Zweckbindung des Vereinsvermögens) und des 18, HI (Anfallberechtigung) der Satzung bedarf der Zustimmung aller abgegebenen Stimmen einer rechtmäßig einberufenen Mitgliederversammlung, bei der mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind.
IJJ) Eine gemäß 17 Abs. I bzw. Abs. II dieser Satzung vorgenommene nachträgliche Änderung, Ergänzung Einfügung, oder Streichung einer für die steuerlichen Vergünstigungen wesentlichen Satzungsbestimmung ist dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Ebenso sind dem Finanzamt Beschlüsse über die Auflösung des Vereins in eine Körperschaft sowie über eine etwaige Übertragung des Vereinsvermögens als ganzes mitzuteilen.
IV) Für eine Änderung der vorstehenden Absätze I III gilt die Regelung des Absatzes II.
18 Auflösung
I) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
II) Der Auflösungsbeschluss bedarf der 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
III) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht sein gesamtes Vermögen an die Kirchenstiftung St. Martin in Kaufbeuren über und ist von dieser ausschließlich und unmittelbar für die in 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
19 Schlussbestimmungen
Die vorstehende Satzung wurde bei der konstituierenden Sitzung des Vereins zur Förderung der Kirchenmusik St. Martin, Kaufbeuren am 12. Februar 2003 von den unterzeichneten Gründungsmitgliedern beschlossen.
geändert, Kaufbeuren, den 9.9.2003
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